23 dass sie die Behauptungen kritisch prüft und vor allem vertraulich behandelt. Die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Ehre, ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Die Strafanzeige erfolgte überstürzt und sehr leichtfertig, eine besondere Verwerflichkeit ist aber nicht auszumachen. Objektiv wiegt die Tat nach dem Gesagten noch leicht. Subjektiv fallen Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten weder mildernd noch erschwerend ins Gewicht. Er handelte direktvorsätzlich.