Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin bei einer Strafverfolgungsbehörde eines Verbrechens, mithin einer strafrechtlich wie moralisch besonders verwerflichen Handlung, welche geeignet ist, den Ruf der Privatklägerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, in starker Weise herabzusetzen. So führte die Beschuldigung auch zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Privatklägerin, diese sah sich bis zu dessen Einstellung am 25. Juli 2014 immer wieder mit dem schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert, musste sich mehrfach der Polizei zur Verfügung halten und wurde von dieser mehrmals besucht, was ihr u.a. wegen der Nachbarn peinlich