13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Strafrahmen Der Strafrahmen der üblen Nachrede beträgt Geldstrafe von 1 bis zu 180 Tagessätzen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung fällt vorliegend – vorbehältlich der Verbindungsbusse (E. 14 unten) – ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. 13.2 Tatkomponenten