hen dürfen, dass der Tatvorwurf zutrifft oder auch nur der Verdacht eines strafbaren Verhaltens der Privatklägerin besteht. Überdies macht der Beschuldigte nicht geltend, er habe mit weiteren zumutbaren Abklärungen die Richtigkeit seiner Äusserungen «überprüft». Damit gelingt dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis nicht. 11.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. September 2013 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. IV. Strafzumessung