Der Beschuldigte hat sich aber diesbezüglich keinerlei weitere Gedanken gemacht und nicht einmal in Erwägung gezogen, dass er die Vereinbarung versehentlich selbst hätte unterschrieben haben können, sondern leichthin – ohne einem sich aufdrängenden Zweifel nachzugehen oder auch nur darauf hinzuweisen – Anzeige erstattet. Nach dem Gesagten sind vorliegend – und zwar auch unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei einer Strafanzeige – in keiner Weise ernsthafte Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der Beschuldigte in guten Treuen hätte davon ausge-