Fokus und Konzentration galten damals ganz dem kurz bevorstehenden Turnier mit einem Kundenpferd und nicht dem zu erledigenden Papierkram. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte allein aus der Tatsache, dass ihm die angeblich an diesem 11. Mai 2013 abgeschlossene Vereinbarung unbekannt und er sich seiner Unterzeichnung nicht bewusst war, nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Privatklägerin die Urkunde gefälscht hat. Dies erst recht nicht, weil bei der Unterschrift auf der Abmachung keine relevanten Abweichungen von Vergleichsunterschriften des Beschuldigten auszumachen sind, was auch die schriftvergleichenden Unter-