Vorliegend war dem Beschuldigten bekannt, dass er, wie es schon in der Vergangenheit verschiedentlich vorgekommen war, genau an jenem 11. Mai 2013, an welchem die Abmachung abgeschlossen worden sein sollte, flüchtig und ohne jede inhaltliche Prüfung zahlreiche von der Privatklägerin vorbereiteten Dokumente, quasi blanko unterschrieben hatte. Fokus und Konzentration galten damals ganz dem kurz bevorstehenden Turnier mit einem Kundenpferd und nicht dem zu erledigenden Papierkram.