173 StGB). Im gleichem Zusammenhang hat das Bundesgericht aber auch betont, dass eine Strafanzeige keinen Rechtfertigungsgrund und damit auch keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen darstellt (BGE 116 IV 205 E. 3c mit Hinweisen). Vorliegend war dem Beschuldigten bekannt, dass er, wie es schon in der Vergangenheit verschiedentlich vorgekommen war, genau an jenem 11. Mai 2013, an welchem die Abmachung abgeschlossen worden sein sollte, flüchtig und ohne jede inhaltliche Prüfung zahlreiche von der Privatklägerin vorbereiteten Dokumente, quasi blanko unterschrieben hatte.