die Anzeige jedenfalls nicht vorwiegend in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche auch die Verteidigung hinwies, werden keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht an eine Strafanzeige gestellt, falls mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt wurden (BGE 116 IV 205 E. 3c; vgl. zum Ganzen RIKLIN, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 173 StGB).