Der Beschuldigte war sich nicht bewusst, die Abmachung vom 11. Mai 2013 selbst unterschrieben zu haben und kannte deren Inhalt nicht. Vor dem Hintergrund des Verhältnisses zu seiner Ex-Partnerin, der Privatklägerin, das sich immer weiter verschlechtert hatte und aufgrund der Tatsache, dass es die Privatklägerin war, welche die restlichen, am 11. Mai 2013 unterzeichneten Dokumente vorbereitet hatte, kann dem Beschuldigten eine gewisse Veranlassung zu den Äusserungen gegenüber der Polizei nicht abgesprochen werden. Nach dem Beweisergebnis erfolgte die Anzeige jedenfalls nicht vorwiegend in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen.