kein Raum. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe höchstens einen Verdacht geäussert, wofür er berechtigte Gründe gehabt habe. Der Beschuldigte war sich nicht bewusst, die Abmachung vom 11. Mai 2013 selbst unterschrieben zu haben und kannte deren Inhalt nicht.