124 IV 149 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Für den Wahrheitsbeweis bleibt schon aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatklägerin (Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2014, Nebenakten pag. 95 ff.) kein Raum.