21 Der Verletzer trägt dabei die Beweislast und das Beweislastrisiko. Er muss nicht nur gutgläubig gewesen sein, sondern er muss zudem ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben (RIKLIN, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 173 StGB). «Der Gutgläubigkeitsbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten» (BGE 105 IV 114 E. 2a; 116 IV 205 E. 3; 124 IV 149 E. 3b;