11.3 Entlastungsbeweis Der Beschuldigte ist ausnahmsweise straflos, wenn er entweder nachweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).