Der Beschuldigte wusste um die strafrechtliche Relevanz, die einem Fälschen oder Verfälschen einer Unterschrift auf einer Vereinbarung zukommt, womit ihm auch die Ehrrührigkeit der Beschuldigung bestens bekannt war. Er bezichtigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich einer strafbaren Handlung gegenüber der Polizei und handelte damit mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. 11.3 Entlastungsbeweis