Mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezichtigte er die Privatklägerin eines Verbrechens und damit einer ehrrührigen Handlung. Durch die Äusserung gegenüber dem Polizisten erfolgte sie gegenüber einem Dritten, womit der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste um die strafrechtliche Relevanz, die einem Fälschen oder Verfälschen einer Unterschrift auf einer Vereinbarung zukommt, womit ihm auch die Ehrrührigkeit der Beschuldigung bestens bekannt war.