Die Äusserung muss einem Dritten gegenüber erfolgen. Dabei genügt es, wenn es sich um eine einzige Person handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 173 StGB). Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzer oder dem Betroffenen identisch ist (vgl. BGE 86 IV 209). In subjektiver Hinsicht muss dem Täter zur Erfüllung des Tatbestands die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein, nicht aber deren Unwahrheit. Eventualvorsatz genügt. Eine weitere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (RIKLIN, Basler Kommentar, N. 10 f. zu Art. 173 StGB; TRECHSEL/LIEBER, StGB Praxiskommentar, N. 11 zu Art. 173 StGB).