20 beimessen musste (STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, in: StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Die geschützte sittliche Ehre ist insbesondere bei der Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen berührt, so etwa beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, N. 16 und N. 21 vor Art. 173 StGB; BGE 132 IV 112 E. 2). Die Äusserung muss einem Dritten gegenüber erfolgen.