Da es unbestrittenermassen die Privatklägerin war, welche die Abmachung vom 11. Mai 2013 und auch die anderen, an diesem Tag unterzeichneten Dokumente vorbereitet hatte und sich das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin zusehends verschlechtert hatte, bestanden für ihn auch gewisse Verdachtsmomente, wonach die Privatklägerin etwas damit zu tun haben könnte. Jedenfalls wusste er zu diesem Zeitpunkt nicht, dass dieser gegenüber der Polizei geäusserte Verdacht bzw. Vorwurf der Urkundenfälschung der Unwahrheit entspricht.