Auch den Inhalt der Vereinbarung hat er nicht gelesen, dieser war ihm unbekannt. Er war daher der Überzeugung, dass die Unterschrift auf dem Dokument nicht von ihm stammt. Da es unbestrittenermassen die Privatklägerin war, welche die Abmachung vom 11. Mai 2013 und auch die anderen, an diesem Tag unterzeichneten Dokumente vorbereitet hatte und sich das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin zusehends verschlechtert hatte, bestanden für ihn auch gewisse Verdachtsmomente, wonach die Privatklägerin etwas damit zu tun haben könnte.