Hinsichtlich der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung muss der Täter damit positive Kenntnis haben (VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 303 StGB); das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2016 vom 24. März 2017 E. 2.1.1). Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte die Abmachung vom 11. Mai 2013 unterschrieben, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Auch den Inhalt der Vereinbarung hat er nicht gelesen, dieser war ihm unbekannt.