10. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) Nach Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1) oder einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, was Eventualvorsatz ausschliesst. Hinsichtlich der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung muss der Täter damit positive Kenntnis haben (VERA DEL- NON/BERNHARD