Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer der Schlusswürdigung der Vorinstanz nicht an. In Ergänzung des unbestrittenen Sachverhalts wird als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2013 in L.________ die Vereinbarung unterschrieben hat, dies allerdings ohne der Urkunde oder deren Inhalt irgendwelche Beachtung zu schenken, sodass er sich nicht bewusst war, dass er die Vereinbarung und nicht nur die Transferpapiere unterschrieb. Er wusste zwar, dass er am 11. Mai 2013 zahlreiche Dokumente ohne jegliche Prüfung, quasi blanko unter-