Damit erweisen sich die von der Vorinstanz genannten Anhaltspunkte nicht als geeignet, den bewussten Abschluss der Vereinbarung durch den Beschuldigten zu beweisen oder die grundsätzlich glaubhaft erscheinenden Angaben des Beschuldigten dazu begründet in Zweifel zu ziehen. 9.3.3 Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer der Schlusswürdigung der Vorinstanz nicht an.