_ vom 15. August 2013 (pag. 116 ff.) auf eine solche Vereinbarung hingewiesen wurde und erst ein weiteres Schreiben von Rechtsanwältin V.________, welchem die Vereinbarung beigelegt war, für Aufschluss sorgte, geht im Übrigen auch aus der eingereichten Chronologie von Rechtsanwältin F.________ hervor (pag. 453 ff.). Damit erweisen sich die von der Vorinstanz genannten Anhaltspunkte nicht als geeignet, den bewussten Abschluss der Vereinbarung durch den Beschuldigten zu beweisen oder die grundsätzlich glaubhaft erscheinenden Angaben des Beschuldigten dazu begründet in Zweifel zu ziehen.