Zudem ist von Pferdeverkäufen durch «Ihre» Mandantin die Rede, sodass auch eine mögliche Rückabwicklung von Verkäufen der Privatklägerin an Dritte gemeint sein könnte, was ebenso nicht zwingend eine Vereinbarung unter den Parteien voraussetzen würde. Soweit die Vorinstanz einen weiteren Anhaltspunkt auf die Kenntnis der Abmachung darin sieht, dass der in der Vereinbarung enthaltene und im Schreiben von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Juni 2013 (pag.