Die geforderte Rückabwicklung kann sich geradesogut auf diese faktische Zuteilung unter den Parteien beziehen, ohne dass hierfür notwendigerweise eine Vereinbarung im Sinne der Abmachung vom 11. Mai 2013 vorausgesetzt wäre. Zudem ist von Pferdeverkäufen durch «Ihre» Mandantin die Rede, sodass auch eine mögliche Rückabwicklung von Verkäufen der Privatklägerin an Dritte gemeint sein könnte, was ebenso nicht zwingend eine Vereinbarung unter den Parteien voraussetzen würde.