Zu Recht bringt die Verteidigung daher vor, dass aus der im Schreiben von Rechtsanwältin F.________ vom 18. Juli 2013 (pag. 114 f.) angekündigten wertmässigen Rückabwicklung hinsichtlich der Pferdeverkäufe nicht auf Kenntnis der Vereinbarung vom 11. Mai 2013 geschlossen werden kann. Die geforderte Rückabwicklung kann sich geradesogut auf diese faktische Zuteilung unter den Parteien beziehen, ohne dass hierfür notwendigerweise eine Vereinbarung im Sinne der Abmachung vom 11. Mai 2013 vorausgesetzt wäre.