Vielmehr hat Rechtsanwältin F.________ in ihrem Schreiben vom 21. August 2013 die Privatklägerin entgegen der Regelung in der Vereinbarung aufgefordert, die Stute Q.________ (Pferdename) per 31. August 2013 – und nicht per 1. November 2013, wie in der Abmachung stipuliert – abzuholen (pag. 122). Unbestrittenermassen wurden am 11. Mai 2013 mit den Transferpapieren zahlreiche Pferde unter den Parteien faktisch aufgeteilt. Zu Recht bringt die Verteidigung daher vor, dass aus der im Schreiben von Rechtsanwältin F.________ vom 18. Juli 2013 (pag.