Unbesehen der zivilrechtlichen Bedeutung der unterzeichneten Transferpapiere und der gestützt darauf erfolgten Übergabe fusst die geltend gemachte Zivilforderung auf dieser Zuteilung unter den Parteien und nicht aus dem Verkauf an Dritte, welchen es dadurch erst zu ermöglichen galt. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten mit seinem späteren Verhalten nicht unvereinbar. Als weiteres Indiz für das Wissen des Beschuldigten um die Unterzeichnung der Vereinbarung nannte die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Parteien genau nach der Vereinbarung verhalten hätten. Dies trifft insofern zu, als sie die Aufteilung der Pferde entsprechend vornahmen und grundsätzlich auch akzeptierten.