und übergab ihr diesen ohne jede schriftliche Vereinbarung, damit sie die Pferde nach M.________ nehmen konnte (vgl. Nebenakten pag. 50 Z. 60–61; pag. 12 Z. 37–38, pag. 16 Z. 7–74). Überdies war – sei dies nun anlässlich eines Gangs durch den Stall und/oder telefonisch – die Aufteilung der Pferde unter den Parteien zuvor besprochen worden und man war sich diesbezüglich grundsätzlich einig (vgl. pag. 190 Z. 43–44). Einigkeit bestand auch darüber, dass die Privatklägerin die Papiere vorbereiten sollte. Der Beschuldigte stand kurz vor einem Turnier mit einem Kundenpferd und war daher im Zeitdruck.