58 Z. 41–42) oder beim Telefonieren (Nebenakten pag. 51 Z. 102–103) – nur noch unterschreiben musste, offenbar während der Beziehung gang und gäbe war. Der Beschuldigte pflegte also ganz allgemein einen eher sorglosen Umgang mit Dokumenten und war sich gewohnt, vorbereitete Papiere einfach zu unterschreiben. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Eindruck, welcher der Beschuldigte auf die Kammer machte. So lassen etwa die bisweilen eher diffus wirkenden Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, beispielsweise über sein Nettoeinkommen und die damit verknüpften buchhalterischen Vorgänge sowie die Unkenntnis der genauen Höhe der immerhin einen namhaften