Dafür spricht auch, dass die Vereinbarung, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, für den Beschuldigten durchaus Sinn ergibt und zumindest nicht einseitig zu seinen Ungunsten formuliert ist (so z.B. dass die Kosten für eine Deckung von Q.________ (Pferdename) durch W.________ (Pferdename) ab Juli 2013 zulasten der Privatklägerin gehen). In der Tat mag es zunächst ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschuldigte an jenem Tag, kurz vor dem Wettkampf, unbesehen und vertrauensselig wichtige Urkunden unterschrieb, ohne sich näher um deren Inhalt zu kümmern. Dies notabene gegenüber seiner Ex-Partnerin, mit der schon damals ein angespanntes Verhältnis bestand.