Gestützt darauf hat die Privatklägerin neben den Transferpapieren auch die Vereinbarung vorbereitet und ausgearbeitet, um so eine für beide Parteien akzeptable Lösung zu erzielen. Dafür spricht auch, dass die Vereinbarung, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, für den Beschuldigten durchaus Sinn ergibt und zumindest nicht einseitig zu seinen Ungunsten formuliert ist (so z.B. dass die Kosten für eine Deckung von Q.________ (Pferdename) durch W.________ (Pferdename) ab Juli 2013 zulasten der Privatklägerin gehen).