Auch wenn sich der genaue Inhalt und Ablauf der mündlichen Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Parteien nicht mehr rekonstruieren lässt, ist davon auszugehen, dass das in der Abmachung vom 11. Mai 2013 Enthaltene zumindest teilweise bzw. in den Grundzügen auf dem basiert, was die Parteien zuvor mündlich skizziert haben. Gestützt darauf hat die Privatklägerin neben den Transferpapieren auch die Vereinbarung vorbereitet und ausgearbeitet, um so eine für beide Parteien akzeptable Lösung zu erzielen.