Seine Vorgehensweise bezeichnete er gar als naiv und dumm. Wenn man dem Beschuldigten Glauben schenkt, dass er die Abmachung effektiv nicht bewusst unterschrieben hat, bedeutet dies indessen nicht, dass die Privatklägerin den Inhalt der Vereinbarung frei erfunden und ihm geradezu untergeschoben bzw. seine Unterschrift «ergaunert» haben muss. Auch wenn sich der genaue Inhalt und Ablauf der mündlichen Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Parteien nicht mehr rekonstruieren lässt, ist davon auszugehen, dass das in der Abmachung vom 11. Mai 2013 Enthaltene zumindest teilweise bzw. in den Grundzügen auf dem basiert, was die Parteien zuvor mündlich skizziert haben.