Dennoch geht die Kammer davon aus, dass dies dem Beschuldigten bei seiner hastigen und unachtsamen Unterzeichnung der vorgelegten Papiere entging. Dass er an jenem Tag unter zahlreiche relativ wichtige, von der Privatklägerin vorbereitete Dokumente achtlos und ohne jede Prüfung seinen «Chribel» angebracht hat, war auch dem Beschuldigten bewusst, spricht er doch davon, er habe vermutlich zu viel Vertrauen gehabt. Seine Vorgehensweise bezeichnete er gar als naiv und dumm.