Da sich die Parteien zuvor über die Zuteilung der Pferde bereits verständigt hatten, mussten die Transferpapiere auch nur noch unterschrieben werden; fertig ausgefüllt werden konnten die Formulare noch später, je nachdem ob und an wen das Pferd dann verkauft werden würde. Wie er es schon in der Vergangenheit verschiedentlich praktiziert hatte, unterzeichnete der Beschuldigte daher die von der Privatklägerin vorbereiteten Unterlagen im Vertrauen darauf, dass diese schon richtig sein werden, ohne dies in irgendeiner Weise zu prüfen. Im Zuge einer zügi-