Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am 11. Mai 2013 auf der Motorhaube des Fahrzeugs nebst den Transferpapieren auch die von ihr aufgesetzte Vereinbarung zur Unterschrift unterbreitete. Der Beschuldigte stand aufgrund des kurz bevorstehenden Turniers mit einem Kundenpferd unter Zeitdruck, seine Konzentration galt vor allem dem bevorstehenden Ritt, kaum den zu unterzeichnenden Papieren.