Die Schilderungen widersprechen sich hinsichtlich des wesentlichen Ablaufs der Geschehnisse denn auch nicht. So macht etwa die Privatklägerin nicht geltend, die Abmachung am 11. Mai 2013 sei lange studiert oder besprochen worden. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am 11. Mai 2013 auf der Motorhaube des Fahrzeugs nebst den Transferpapieren auch die von ihr aufgesetzte Vereinbarung zur Unterschrift unterbreitete.