Schliesslich ist ihre Aussage gegenüber der Polizei, der Beschuldigte habe den Pferdeanhänger nie von ihr zurückverlangt (pag. 12 Z. 57–58), nachweislich falsch, ist doch dem Schreiben von Rechtsanwältin F.________ vom 21. August 2013 ausdrücklich eine solche Aufforderung zur Rückgabe zu entnehmen (pag. 122). 9.3.2 Die Kammer erachtet nach dem Gesagten die Aussagen beider Parteien grundsätzlich als gleichermassen glaubhaft und geht davon aus, dass beide weder lügen noch den Ablauf der Geschehnisse absichtlich falsch darstellen. Die Schilderungen widersprechen sich hinsichtlich des wesentlichen Ablaufs der Geschehnisse denn auch nicht.