16 Z. 67), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie davon, dass die Urkunde nach dem Mittag unterzeichnet worden sei (pag. 191 Z. 37). Die Anzeige des Beschuldigten erfolgte rund 4 Monate nach dem angeblichen Abschluss der Vereinbarung am 12. September 2013, sodass die Privatklägerin übertreibt, wenn sie ihm vorwirft, es sei ihm erst nach 6 Monaten in den Sinn gekommen, dass sie die Unterschrift gefälscht habe (Nebenakten pag. 58 Z. 48–49). Schliesslich ist ihre Aussage gegenüber der Polizei, der Beschuldigte habe den Pferdeanhänger nie von ihr zurückverlangt (pag.