logisch und nachvollziehbar erweisen. Es kann daher grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 305, S. 12 der Urteilsbegründung). Präzisierend und relativierend ist aber zu bemerken, dass ihre Aussagen auch nicht durchwegs über alle Zweifel erhaben sind und insgesamt gesehen keineswegs als glaubwürdiger als diejenigen des Beschuldigten bezeichnet werden können. So gab sie vor der Polizei an, die Vereinbarung sei vormittags unterschrieben worden (pag. 16 Z. 67), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie davon, dass die Urkunde nach dem Mittag unterzeichnet worden sei (pag.