Die offenkundige Naivität, mit welcher der Beschuldigte quasi nebenbei über Vermögenswerte von wohl über CHF 200‘000.00 entschied – notabene mit einer Frau, mit der er schon damals kein gutes Verhältnis mehr hatte –, scheint der Kammer weniger auf eine Unzuverlässigkeit der Aussage hinzudeuten, als vielmehr Ausdruck seines teilweise ausgeprägt nachlässigen Verhaltens in solchen Belangen zu sein. Was die Analyse der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich diese weitgehend als konstant, stimmig und vor dem Hintergrund der Gesamtsituation der Parteien auch