Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner Angaben erachtet die Kammer seinen Gemütszustand, insbesondere die von der Vorinstanz attestierte Emotionslosigkeit, indessen als höchstens von untergeordneter Bedeutung, zumal die Erklärung des Beschuldigten hierfür, wonach seine Verteidigerin ihm geraten habe, ruhig zu bleiben und sich nicht aufzuregen (pag. 447 Z. 12–15), durchaus einleuchtet. Seine Aussagen in der Berufungsverhandlung wirken insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und sind mit seinen früheren Aussagen vereinbar.