Im Gegenteil, diese Abweichungen in der Darstellung der Geschehnisse können sogar als Hinweis darauf verstanden werden, dass ihm die Vereinbarung unbekannt und vor allem deren Unterzeichnung durch ihn selber gänzlich unbewusst waren. Im Übrigen erweisen sich seine Aussagen, auch wenn oft eher kurz gehalten, als konkret und hinsichtlich des zentralen Handlungsablaufs als konstant und plausibel. Anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung konnte sich auch die Kammer einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen.