Dass sich diese teilweise etwas naiv wirkenden Erklärungsversuche dafür, wie seine nun wohl doch als echt zu qualifizierende Unterschrift auf das Papier gelangt sein könnte, weitgehend am sukzessiven Erkenntnisgewinn im Laufe des Verfahrens anpassten, schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die Abmachung tatsächlich nicht bewusst unterschrieben hat. Im Gegenteil, diese Abweichungen in der Darstellung der Geschehnisse können sogar als Hinweis darauf verstanden werden, dass ihm die Vereinbarung unbekannt und vor allem deren Unterzeichnung durch ihn selber gänzlich unbewusst waren.