Da er aber nicht an eine Verwechslung mit den Transferpapieren glaubte, mutmasste er dann, die Privatklägerin sei bei der Vorbereitung der Transferpapiere zu seiner Unterschrift gelangt oder in den Bürounterlagen könnte noch eine Blankounterschrift vorhanden gewesen sein. Nachdem sich aufgrund des Gutachtens vom 13. Dezember 2016 auch die Hypothese «Blankounterschrift» als unwahrscheinlich herausstellte, betonte er nochmals, dass er den Text nicht kenne und sich nicht erinnern könne, die Abmachung unterschrieben zu haben.