Konfrontiert mit der Erkenntnis des UTD, wonach die Unterschrift von ihm stamme, meinte er am 21. März 2014 zunächst noch, das könne nicht sein. Da er aber nicht an eine Verwechslung mit den Transferpapieren glaubte, mutmasste er dann, die Privatklägerin sei bei der Vorbereitung der Transferpapiere zu seiner Unterschrift gelangt oder in den Bürounterlagen könnte noch eine Blankounterschrift vorhanden gewesen sein.