Nach Auffassung der Kammer können die Aussagen des Beschuldigten, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, nicht einfach als unglaubhaft bezeichnet werden. So ist der Umstand, dass er zunächst am 12. September 2013 auf angebliche Abweichungen zur eigenen Unterschrift hinwies, sich die Unterschrift dann aber später doch als die seinige herausstellte, in diesem Zusammenhang nicht zu seinem Nachteil auszulegen. Geradesogut ist nämlich denkbar, dass er in vollster Überzeugung, die ihm unbekannte Abmachung nie unterzeichnet zu haben, nach Abweichungen suchte, was durchaus begreiflich wäre.